14. Dezember 2010, ADAC

Winterreifenpflicht gilt auch für Motorräder und Quads

Kaum hat der Gesetzgeber unklare Formulierungen zur Winterreifenpflicht präzisiert, werden die Rechtsexperten des ADAC bereits wieder mit neuen Fragen rund um die Winterreifen konfrontiert. So hat jetzt der Bundesverband der Motorradfahrer (BVDM) in einer Presseerklärung den Anschein erweckt, die situative Winterreifenpflicht gelte nicht für Motorräder. Der ADAC widerspricht dieser Einschätzung, denn hier hat sich seit 2006, dem Termin der Einführung der Winterreifenpflicht, nichts geändert. Nach der Neuregelung des § 2 Abs. 3a StVO darf ein Kraftfahrzeug auf verschneiten oder vereisten Straßen nur mit solchen Reifen gefahren werden, welche die Eigenschaften gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen. Danach müssen das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sein, dass diese Reifen auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als Sommerreifen.

Zwar ist richtig, dass diese Richtlinie unmittelbar nur für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern anwendbar ist. Da die StVO aber nur hinsichtlich der Reifeneigenschaften auf die Richtlinie verweist, gilt die Pflicht auch für zwei- und dreirädrige Krafträder. Während für Roller und leichtere Krafträder oftmals Winterreifen angeboten werden, sind solche für schwere Motorräder praktisch nicht erhältlich, was für diese Zweiräder faktisch ein Fahrverbot bei Schnee und Eis bedeutet. Wer dennoch fährt, riskiert ein Bußgeld von mindestens 40 Euro und einen Punkt in Flensburg. Auch Besitzer von Quads und geländegängigen Pkw müssen Winterreifen aufziehen, wenn sie auf verschneiten oder vereisten Straßen fahren wollen; grobstollige Reifen allein reichen nicht.

Dagegen müssen Anhänger und Wohnwagen nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet werden – das Gesetz verlangt das nur von Kraftfahrzeugen. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der ADAC jedoch dringend, auch Anhänger mit Winterreifen auszurüsten. Wer nach einer Panne den Autoreifen wechselt und nur einen Sommerreifen dabei hat, muss keine Strafe befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit muss ein Winterreifen montiert werden.

Falsch ist auch die Behauptung, Politessen würden jetzt gezielt die Reifen parkender Autos kontrollieren und Strafen bei Sommerreifen aussprechen. Das Gesetz verbietet das Fahren mit ungeeigneter Bereifung, nicht aber das Parken. Wer Sommerreifen auf seinem Kraftfahrzeug montiert hat, muss den Wagen stehen lassen. Wer trotzdem beim Fahren erwischt wird, dem droht neben dem Bußgeld und dem Eintrag in Flensburg auch, dass er seine Fahrt nicht fortsetzen darf und abgeschleppt wird. (ADAC)



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