Verfrühter Rückflug kann Reisemangel sein
Ein von der Fluggesellschaft vorverlegter Rückflug aus dem Pauschalurlaub um zehn Stunden gilt möglicherweise als Reisemangel, so dass Reiseveranstalter angehalten sind, ihren Kunden Schadenersatz zu zahlen. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Damit sind Urlauber berechtigt, in einem solchen Fall eigenständig einen termingerechten Ersatzflug zu buchen und dem Veranstalter die entstandenen Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Voraussetzung ist, dass der Reiseanbieter vor der Flugreservierung innerhalb einer sogenannten Abhilfefrist nicht aktiv wird. Diese Frist muss nur gesetzt werden, wenn der Veranstalter den verfrühten Flug nicht „bewusst verursacht“ hat.
Geklagt hatten zwei Türkei-Touristen, deren Rückflug vom Nachmittag um zehn Stunden auf 5.15 Uhr vorverlegt wurde. (RNO)
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