22. Juni 2011, Reiseveranstalter

Änderungen von Abflugzeiten nur bei zwingenden Gründen

Änderungen von Abflugzeiten bei Urlaubsflügen kommen nur selten und nur bei zwingenden Gründen vor. Darauf weist der Deutsche ReiseVerband (DRV) bezüglich einer Meldung der Verbraucherzentrale Bundesverband hin. Diese hatte in einer Pressemitteilung den Reiseanbietern vorgeworfen, Abflugzeiten häufig nachträglich und gesetzeswidrig zu verändern. Der DRV als Dachverband der Reiseveranstalter und Reisebüros stellt klar, dass Flugzeitenänderungen bei Pauschalreisen in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden sind.

Die Hotel- und Flugkontingente für Pauschalreisen werden häufig frühzeitig eingekauft, um dann gut ein Jahr im Voraus im Katalog veröffentlicht zu werden. Diese langfristige Planung und der volumenmäßig große Einkauf von Flugkontingenten machen den Preis des Fluges im Rahmen einer Pauschalreise in der Regel günstiger, so dass der Kunde von attraktiven Reisepreisen profitiert. Die beantragten und in den Reiseunterlagen abgedruckten Flugzeiten sind zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht endgültig von der Flugsicherung bestätigt. Daher geben die Reiseveranstalter auf den Reiseunterlagen voraussichtliche Abflugzeiten bekannt und weisen darauf hin, dass sich Änderungen ergeben können.

Damit Flüge zu einem bezahlbaren Preis angeboten werden können, müssen auch unerwartete Nachfrageschwankungen durch Flugplan-Optimierungen aufgefangen werden können. Jüngstes Beispiel sind die Unruhen in Nordafrika, die zu spürbaren Nachfragerückgängen auf einigen Flügen geführt haben. Kurzfristige Flugzeitenänderungen in Einzelfällen kommen beispielsweise auch vor, wenn die Flugsicherung Startzeiten (Slots) verschiebt, es zu Streiks oder Wartungsarbeiten der Start- und Landebahnen auf den Flughäfen kommt sowie bei besonderen Wetterlagen wie Tropen- oder Winterstürmen oder Aschewolken. (DRV)



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