15. Januar 2016, ADAC

Keine generelle Räum- und Streupflicht von Städten und Gemeinden

Die Räum- und Streupflicht von Städten und Gemeinden gilt nicht immer und überall. Autofahrer müssen demzufolge Geschwindigkeit und Fahrweise den Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen anpassen. Darauf weist der ADAC hin.

Außerorts besteht eine Räum- und Streupflicht nur bei besonders gefährdeten und gefährlichen Fahrbahnstellen. Auf Rad- und Gehwegen existiert sie nicht.

Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Straßen bei Eis und Schnee an gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden. Das gilt auch für belebte und gekennzeichnete Fußgängerwege sowie Übergänge an Kreuzungen.

Radwege müssen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen geräumt werden. Ist der Radweg nicht befahrbar, darf der Fahrradfahrer trotz einer Radwegbenutzungspflicht auf der Straße fahren. Bei einem Unfall auf einem geräumten Radweg trifft den Radfahrer in der Regel eine Mitschuld.

Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen müssen Hausbesitzer Gehwege meist auf einen 1,20 Meter breiten Streifen freischaufeln – überwiegend von 7 bis 21 Uhr

Räum- und Streufahrzeuge haben nicht immer Vorfahrt. Sie dürfen aber dort fahren, wo es ihr Einsatz erfordert, sogar in Fußgängerzonen.

Auf privaten Kundenparkplätzen besteht zwar eine grundsätzliche Räum- und Streupflicht des Eigentümers; der Kunde hat allerdings keinen Anspruch auf einen vollständig geräumten Parkplatz. Es genügt, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind.

Unter einem Hausdach mit überhängendem Schnee sollte der Autofahrer wegen Dachlawinengefahr nicht parken. Der Hausbesitzer haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. (ADAC)



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